Erwägungsgrund 6 32023D2170
In Anbetracht dessen, dass alle Mitgliedstaaten auch Mitglieder des Europarates sind, sollten die an den Verhandlungen teilnehmenden Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) und unter uneingeschränkter gegenseitiger Achtung den Verhandlungsführer der Union bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen, die sich aus den Verträgen ergeben.