Erwägungsgrund 3 32023D2692
Gemäß Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrer, die Fahrten nach Artikel 462 des Handels- und Kooperationsabkommens durchführen, die Regelungen über die Verwendung von Fahrtenschreibern gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitte 2 bis 4 jenes Abkommens einhalten. Gemäß Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens müssen Fahrzeuge, die solche Fahrten durchführen, mit einem Fahrtenschreiber gemäß Teil C Abschnitt 2 desselben Anhangs ausgerüstet sein.