Erwägungsgrund 4 32023D2692
Gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrzeuge, die Fahrten gemäß Artikel 462 des Handels- und Kooperationsabkommens durchführen und die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Abkommens genannten detaillierten Spezifikationen, d. h. nach dem 21. August 2023, erstmals zugelassen werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein.