Erwägungsgrund 5 32023D2692
Der intelligente Fahrtenschreiber 2 ist in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens definiert. Gemäß dem vierten Gedankenstrich des genannten Buchstabens müssen diese Fahrtenschreiber mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in den nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Durchführungsrechtsakten in der durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr angepassten Fassung festgelegt sind.