Erwägungsgrund 6 32023D2692
Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission enthielt die Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber 1 und wurde in Anlage 31-B-4-3 des Handels- und Kooperationsabkommens angepasst. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission, auf die sich Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens bezieht, wurde ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erlassen. Mit der Änderung des Anhangs I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wurden die detaillierten technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 festgelegt. Sie ist am 19. August 2021 in Kraft getreten. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 der Kommission wurden zusätzliche Übergangsmaßnahmen eingeführt. Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der geänderten Fassung sollte daher durch Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens angepasst werden.