Erwägungsgrund 8 32023D2692
Ausrüstung, die die automatische Aufzeichnung der Grenzüberquerung, die Aufzeichnung von Be- und Entladetätigkeiten und die Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen verwendet wird, gewährleistet, ist sowohl in der Union als auch im Vereinigten Königreich bereits verfügbar und für neu zugelassene Fahrzeuge, die grenzüberschreitende Fahrten durchführen, gilt in beiden Vertragsparteien seit dem 21. August 2023 im Einklang mit dem internen Recht jeder Vertragspartei die Verpflichtung zur Ausrüstung mit einem solchen Fahrtenschreiber. Dennoch können die Unternehmen die Anforderung nach Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens erst ab dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem die detaillierten Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 durch den Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr angepasst werden. Um angemessene Zeit und Rechtsklarheit in Bezug auf die Anwendung dieser Anforderung zu gewährleisten und da der Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der detaillierten Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 angenommen wird, ist es angezeigt, einen Geltungsbeginn festzulegen. Daher sollte der Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr ab dem 21. Februar 2024 gelten ––