Beschluss (EU) 2023/310 des Rates vom 6. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 778 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens Bestandteil des Abkommens. Gemäß Artikel 783 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wurde.
Erwägungsgrund 2 32023D0310
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