Beschluss (EU) 2023/310 des Rates vom 6. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen zu vertretenden Standpunkts
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel 10 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien verbindlich.
Erwägungsgrund 3 32023D0310
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