Beschluss (EU) 2023/310 des Rates vom 6. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel KSSD.71 Absatz 4 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“) kann sich das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten beteiligen und die damit verbundenen Kosten tragen.
Erwägungsgrund 4 32023D0310
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