Erwägungsgrund 5 32023D0310
Gemäß Artikel KSSD.4 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich der Zustimmung des Sonderausschusses über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten erfolgen. Soweit Formulare und Dokumente über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ausgetauscht werden, müssen sie den für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten geltenden Vorschriften entsprechen.