Beschluss (EU) 2023/404 des Rates vom 20. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkts zur Änderung des Anhangs XLIV dieses Abkommens
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens wird auf das Ziel Bezug genommen, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an diejenigen der Union.
Erwägungsgrund 3 32023D0404
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