Erwägungsgrund 4 32023D0404
Nach Artikel 459 Absatz 1 des Abkommens haben die Vertragsparteien die Hilfe im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen und beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine gemäß Anhang XLIII des Abkommens zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien haben wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, unter anderem durch gegenseitige Amtshilfe und Rechtshilfe in den unter das Abkommen fallenden Bereichen, zu ergreifen.