Erwägungsgrund 6 32023D0404
Artikel 474 des Abkommens sieht die allgemeine Verpflichtung der Ukraine vor, ihre Rechtsvorschriften, auf der Grundlage der unter anderem in Titel VI des Abkommens im Einzelnen festgelegten Zusagen schrittweise dem EU-Recht anzunähern. Die Zusagen zur schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften der Ukraine an das in Titel VI des Abekommens festgelegte EU-Recht. umfassen den Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Ukraine im Rahmen der finanziellen Unterstützung, die über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU bereitgestellt wird, um die Ziele des Abkommens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine, der sektorbezogenen Kapazitäten und der Fortschritte bei den Reformen zu erreichen.