Erwägungsgrund 5 32023D0404
Die Ukraine hat ihre Rechtsvorschriften nach Artikel 459 Absatz 2 des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens schrittweise anzugleichen.
Die Ukraine hat ihre Rechtsvorschriften nach Artikel 459 Absatz 2 des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang XLIV des Abkommens schrittweise anzugleichen.