Erwägungsgrund 5 32024D1209
Der EZB-Rat hat festgestellt, dass bestimmte Abweichungen oder Ausnahmen vom Leitzinssatz erforderlich sind. Das Konzept einer Verzinsungsobergrenze sollte weiterhin für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte und bestimmter anderer, nicht geldpolitischer Einlagen gelten, damit die NZBen diese Einlagen gegebenenfalls zu einem Zinssatz, der unter der Verzinsungsobergrenze liegt, verzinsen können, wobei länderspezifische Bedingungen wie jene am Markt für Pensionsgeschäfte zu berücksichtigen sind. Für Garantiefonds, die von Finanzmarktinfrastrukturen des Europäischen Wirtschaftsraums wie Zahlungssystemen, zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern gehalten werden, sowie für Konten, die zur Vorfinanzierung in TARGET gehalten werden, sollte angesichts der Bedeutung dieser Bestände für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Finanzstabilität ein niedrigerer Spread als 20 Basispunkte gelten, wobei dieser Spread ursprünglich auf null festgesetzt war. Mittel, die im Rahmen einer Finanzhilfe vorübergehend bei den NZBen oder der EZB hinterlegt werden müssen, sollten weiterhin von Negativzinsen ausgenommen sein.