Erwägungsgrund 6 32024D1209
Der EZB-Rat hat es ferner für erforderlich gehalten, festzulegen, dass die EZB unter bestimmten Umständen detaillierte Informationen über nicht geldpolitische Einlagen von den NZBen anfordern kann, und diese Informationen innerhalb der EZB und des Eurosystems bei begründetem Informationsbedarf streng nach dem Need-to-know-Prinzip ausgetauscht werden können, wenn die EZB im Einzelfall feststellt, dass solche Informationen notwendig sind, damit das Eurosystem die potenziellen Auswirkungen dieser Einlagen auf die Durchführung der Geldpolitik beurteilen kann.