Erwägungsgrund 9 32026D1446
Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, im Rahmen der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 die Rechte betroffener Personen gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen wie betroffener Dritter oder Zeugen abzuwägen. In solchen Fällen kann die Kommission, wenn die in Rede stehenden personenbezogenen Daten sich auch auf andere Personen beziehen, beschließen, den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen zu beschränken, um ihre Rechte und Freiheiten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Die Kommission kann dies insbesondere beschließen, um diese Personen vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.