Erwägungsgrund 9 32026D1447
Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen (z. B. von Hinweisgebern oder anderen natürlichen Personen, die der Kommission im Zusammenhang mit ihren Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2022/2560 Informationen gemeldet haben) gegeneinander abzuwägen. In solchen Fällen muss die Kommission möglicherweise den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen beschränken, um die Rechte und Freiheiten aller betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Die Kommission kann dies insbesondere beschließen, um diese Personen vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Nur wenn die Person, die der Kommission Informationen gemeldet hat, dies gestattet, darf die Kommission ihre Identität offenlegen. Ist es gesetzlich vorgeschrieben oder gerichtlich angeordnet, muss die Kommission die Identität offenlegen.