Erwägungsgrund 8 32022D0121
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und eine wirksame Reaktion der Kommission auf mutmaßliche Belästigungen und andere unangemessene Verhaltensweisen oder Angriffe sowie die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vorgesehen, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.