Erwägungsgrund 5 32024D1471
Es ist angebracht, vorzusehen, dass die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beträge nicht von den nationalen Beiträgen zur EFF getragen werden, sondern von diesen Beträgen selbst gedeckt werden. Die militärische Unterstützung im Rahmen der EFF ist im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsrahmen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen zur EFF, zu leisten. Darüber hinaus ist jegliche militärische Unterstützung im Rahmen der EFF unter vollständiger Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewisser Mitgliedstaaten, unter Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit der aus der EFF finanzierten Unterstützung und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten zu leisten. Hat sich ein Mitgliedstaat in Bezug auf eine Unterstützungsmaßnahme, die mit dem in Artikel 73 Absatz 10 Unterabsatz 1 des Beschlusses (GASP) 2021/509 festgelegten Betrag finanziert werden soll, gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung abgegeben, so leistet er darüber hinaus gemäß Artikel 73 Absatz 10 des Beschlusses (GASP) 2021/509 keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme und ist gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kein beitragender Mitgliedstaat für die Zwecke der Übernahme der außervertraglichen Haftung der Union bei der Durchführung einer im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/509 erlassenen Unterstützungsmaßnahme. Gleiches gilt für einen Mitgliedstaat, der sich in Bezug auf die im Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vorgesehene Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung abgegeben hat.