Erwägungsgrund 6 32024D1471
Angesichts des sich wandelnden Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte und zur Maximierung des Mehrwerts der EU sollte der durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Fazilitätsausschuss die Zuweisung der erhaltenen Beträge an die Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit einer vom PSK gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates festgelegten gesonderten strategischen Orientierung festlegen und regelmäßig überprüfen. Die Vorschriften des Artikels 5 Absatz 5 sowie des Artikels 11 Absätze 8 und 14 des Beschlusses (GASP) 2021/509 sollten Anwendung finden —