Erwägungsgrund 22 32019R1149
Die Behörde sollte Synergien zwischen ihrer Aufgabe, für eine faire Arbeitskräftemobilität Sorge zu tragen, und der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit herausarbeiten. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Bekämpfung“ nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit die Prävention von, die Abschreckung vor und das Vorgehen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sowie Maßnahmen, mit denen ihre Anmeldung gefördert wird. Die Behörde sollte an die Kenntnisse und die Arbeitsmethoden der Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, die gemäß dem Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, anknüpfen und auf diese Weise unter Beteiligung der Sozialpartner eine ständige Arbeitsgruppe einrichten, die als Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit bezeichnet wird. Die Behörde sollte dafür Sorge tragen, dass die laufenden Aktivitäten dieser, gemäß dem Beschluss (EU) 2016/344 eingerichteten, Plattform reibungslos auf die neue Arbeitsgruppe innerhalb der Behörde übergehen.