Art. 10 32005D0119
Der Leiter der Akademie
(1)
Solange die Akademie dem Amt zugeordnet ist, steht ihr ein Leiter vor, der von der Kommission nach einer mit einfacher Mehrheit abgegebenen, befürwortenden Stellungnahme des Leitungsausschusses des Amtes ernannt wird. Der Leitungsausschuss wird vor der Ernennung des Leiters der Akademie eng an den diesbezüglichen Verfahren beteiligt, insbesondere an der Ausarbeitung der Stellenausschreibung und an der Prüfung der Bewerbungen.
(2)
Der Leiter der Akademie untersteht dem Direktor; er sorgt für die Ausführung der in Artikel 2 des Beschlusses über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie festgelegten Aufgaben. Er nimmt an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil, wenn in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Punkte erörtert werden.