Erwägungsgrund 9 32024D1876
Um die Kontinuität der positiven Auswirkungen des Abkommens auf den Güterverkehr zu gewährleisten und Unterbrechungen bei der Ausfuhr ukrainischer Erzeugnisse zu vermeiden, sollte das Änderungsabkommen gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.