Art. 8 32018D0884
Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses legt Dänemark folgende Informationen vor:
eine Aufstellung der Beihilfeempfänger, die eine Beihilfe gemäß Artikel 4 erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag, den jeder einzelne erhalten hat;
den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der von allen Empfängern zurückgefordert werden muss, deren Beihilfen nicht unter die De-minimis -Regelung fallen;
eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses;
die Unterlagen zum Nachweis, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind.
Dänemark unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Dänemark legt auf Anforderung der Kommission unverzüglich alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Ferner macht Dänemark genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.