Art. 5 32024D2474
(1)
Tschechien übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
(2)
Tschechien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der getroffenen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Tschechien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Tschechien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern bereits zurückgezahlt wurden.