Beschluss (EU) 2024/2604 des Rates vom 25. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (Text von Bedeutung für den EWR)
Da der EWR-Finanzierungsmechanismus als Zusatzprotokoll in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, kann die Union gemäß den einschlägigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren nach Artikel 111 des EWR-Abkommens in Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung des Zusatzprotokolls den Gemeinsamen Ausschuss anrufen. Der EWR-Rat kann sich gemäß Artikel 89 des EWR-Abkommens mit einer Frage befassen, die zu einer Schwierigkeit führen kann.
Erwägungsgrund 6 32024D2604
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