Erwägungsgrund 5 32025R2434
Seit 2013 hat die Agentur ihre Aufgaben durch die Aktivierung einschlägiger Nebenaufgaben gemäß Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 und durch Ersuchen der Kommission und der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung, insbesondere im Bereich der Dekarbonisierung und Digitalisierung des Seeverkehrssektors, weiter erheblich ausgedehnt. Darüber hinaus hatten Änderungen der Richtlinien 2005/35/EG, 2009/16/EG, 2009/18/EG und 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbare Auswirkungen auf die Aufgaben der Agentur. Diese Richtlinien sehen insbesondere die Durchführung von Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung durch Schiffe, dem Hafenstaatkontrollsystem auf Unionsebene, den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Untersuchung von Seeunfällen in Unionsgewässern und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten vor.