Art. 8 32024D2779
Untergruppen
(1)
Es wird eine Untergruppe eingesetzt, die sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt (im Folgenden Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten ).
(2)
Zur Prüfung spezifischer Fragen können die zuständigen Dienststellen der Kommission zusätzliche Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Derartige zusätzliche Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.
(3)
Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ausgewählt.