Art. 9 32024D2779
Geladene Sachverständige
Die zuständigen Dienststellen der Kommission können Sachverständige mit besonderer Fachkenntnis in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt punktuell zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen hinzuziehen.
Die zuständigen Dienststellen der Kommission können Sachverständige mit besonderer Fachkenntnis in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt punktuell zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen hinzuziehen.