Erwägungsgrund 6 32022D0589
Nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ definieren, wobei sie auf Energiearmut abstellen und auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen können. Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden ergreifen und insbesondere dafür sorgen, dass für schutzbedürftige Kunden angemessene Schutzmaßnahmen bestehen.