Art. 4 32017D0639
1.
Soweit die der Emsländischen Eisenbahnen GmbH übertragenen Busse eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, ist diese Beihilfe im Sinne von Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 mit dem Binnenmarkt vereinbar, vorbehaltlich der Verpflichtung Deutschlands gemäß Absatz 2.
2.
Die Rufbusse werden für den Rufbusdienst verwendet. Sollte die EEB einen der Busse verkaufen, ist sie verpflichtet, dem Landkreis Emsland den Erlös zukommen zu lassen.