Erwägungsgrund 2 32024D2951
Gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wird die unionsweite Menge der Zertifikate unter Bezugnahme auf die Emissionsobergrenze für 2024 bestimmt, die auf der Grundlage der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates für die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren und unter Anwendung des linearen Kürzungspfads für alle Emissionen im Anwendungsbereich der genannten Verordnung berechnet wird.