Erwägungsgrund 3 32024D2951
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 wird die Emissionsobergrenze für 2024 durch einen linearen Minderungspfad von 2022 bis 2030 festgelegt, beginnend mit der Emissionsobergrenze für 2022, die wiederum im Rahmen der genannten Verordnung durch einen auf den durchschnittlichen Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 beruhenden linearen Minderungspfad festgelegt wird.