Erwägungsgrund 8 32024D2951
Die Emissionsobergrenze für 2024 für die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren wurde berechnet, indem auf der Grundlage der in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1319 der Kommission veröffentlichten Emissionszuweisungen für 2024 ein linearer Kürzungspfad auf die Referenzemissionen angewandt wurde, der auf allen Emissionen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beruht, beginnend mit den Durchschnittswerten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 und endend mit der Emissionsobergrenze für 2024 gemäß der genannten Verordnung. Auf dieser Grundlage sollten sich die Emissionsgrenzwerte für 2024 gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1223481445 Tonnen Kohlendioxid belaufen.