Erwägungsgrund 6 32024D2951
Gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 335/2023 umfassen die Referenzemissionen für Sektoren, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, auch die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten.
Gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 335/2023 umfassen die Referenzemissionen für Sektoren, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, auch die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten.