Erwägungsgrund 4 32024D2951
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 werden die jährlichen Emissionszuweisungen im Einklang mit den Emissionsobergrenzen für 2022 auf der Grundlage der umfassend überprüften nationalen Treibhausgasinventardaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 festgelegt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden.