Art. 7 32018D0884
Die Rückforderung der in Artikel 4 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich.Dänemark gewährleistet, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die Rückforderung der in Artikel 4 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich.Dänemark gewährleistet, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.