Art. 7 32015D1585
1.
Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2.
Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten ab dem Datum seiner Bekanntgabe mittels Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen durchgeführt wird.
3.
Fordert Deutschland nur die in Anhang III Absatz 4 aufgeführten vorläufigen Rückforderungsbeträge zurück, so stellt das Land sicher, dass der in Anhang III Absatz 4 beschriebene Korrekturmechanismus innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Beschlusses angewendet wird.