Erwägungsgrund 28 32026R1818
Trotz der Unterschiede bei den Tätigkeiten von Zucht- und Verkaufsbetrieben einerseits und Tierheimen und Pflegestellen andererseits zeichnen sie sich alle dadurch aus, dass sie Hunde und Katzen innerhalb des Unionsmarktes in Verkehr bringen. Es gibt eine gewisse Überschneidung, insbesondere was die Nachfrage anbelangt. Bei der Suche nach einem Hund oder einer Katze haben die Verbraucher die Wahl zwischen dem Kauf eines Hundes oder einer Katze bei einem Züchter (entweder direkt oder über einen Verkaufsbetrieb) oder der Adoption eines Tieres aus einem Tierheim oder einer Pflegestelle. Ein wichtiger Faktor bei der Auswahl eines Hundes oder einer Katze sind etwaige Verhaltensstörungen oder andere Probleme, die der Hund bzw. die Katze aufgrund seiner bzw. ihrer Haltung unter schlechten Tierwohlbedingungen aufweist und die seine bzw. ihre Eignung als Heimtier beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob der Hund bzw. die Katze in einem Zuchtbetrieb oder einem Verkaufsbetrieb oder in einem Tierheim oder einer Pflegestelle gehalten wurde. Da der Handel auch über Vermittler und zumeist online abgewickelt wird, wissen die Verbraucher zudem vor dem Erwerb eines Hundes oder einer Katze möglicherweise nicht, ob das Tier aus einem Tierheim, aus einer Pflegestelle, von einem Züchter oder aus einem Verkaufsbetrieb stammt. Die Bereitstellung solcher Informationen könnte Verbrauchern dabei helfen, fundierte und verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen. Es gibt Belege dafür, dass die Zahl der Hunde und Katzen, die von Tierheimen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, erheblich ist, insbesondere, was Katzen betrifft. Es gibt auch Belege dafür, dass Hunde und Katzen aus Tierheimen in einigen Mitgliedstaaten zu Heimtiereigentümern in anderen Mitgliedstaaten verbracht werden, wobei dies vor allem Hunde betrifft. Um sicherzustellen, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich das reibungslose Funktionieren des Marktes für Hunde und Katzen und die sinnvolle Entwicklung des Sektors bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Tierwohlniveaus sicherzustellen, erreicht werden, ist es notwendig, bestimmte Anforderungen dieser Verordnung auf Tierheime anzuwenden, in denen eine bestimmte Mindestzahl von Hunden und Katzen gehalten wird, unabhängig davon, ob sie sie gegen Entgelt, kostenlos oder gegen eine angemessene Kostenerstattung auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und angesichts der Tatsache, dass sich die Tätigkeiten von Tierheimen und Pflegestellen von denen anderer Unternehmer unterscheiden und im öffentlichen Interesse liegen, sollten jedoch bestimmte Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich spezifischer Anforderungen in Bezug auf das Mindestraumangebot, nicht für Tierheime und Pflegestellen gelten.