Art. 58 32024D3080
Konsultation anderer Dienststellen
(1)
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 müssen Dienststellen mit einem berechtigten Interesse konsultiert werden.
(2)
Zu allen Entwürfen von Rechtsakten oder Dokumenten, die Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzen, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, oder auf die Auslegung und Anwendung der Haushaltsordnung der EU haben können, muss die Generaldirektion Haushalt konsultiert werden.
(3)
Zu allen Entwürfen von Rechtsakten oder Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen, die Auswirkungen auf das Personal und die Verwaltung haben können, muss die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit konsultiert werden.