Art. 57 32024D3080
Konsultation des Juristischen Dienstes
(1)
Der Juristische Dienst wird zu allen Entwürfen von Rechtsakten, Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen sowie zu allen Vorlagen, die rechtliche Wirkungen haben können, konsultiert.
(2)
Zu wiederkehrenden Entwürfen von Rechtsakten muss der Juristische Dienst jedoch nicht konsultiert werden. Solche Ausnahmen bedürfen der vorherigen förmlichen Zustimmung des Juristischen Dienstes.