Erwägungsgrund 55 32024R1620
Die Errichtung einer stabilen Leitungsstruktur innerhalb der Behörde ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der wirksamen Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben und für einen effizienten und objektiven Entscheidungsprozess. Aufgrund der Komplexität und Vielfalt der Aufgaben, die der Behörde sowohl auf dem Gebiet der Aufsicht als auch in Bezug auf zentrale Meldestellen übertragen wurden, können die Entscheidungen nicht von einem einzigen Leitungsorgan getroffen werden, wie dies bei den dezentralen Agenturen häufig der Fall ist. Während bestimmte Arten von Beschlüssen, beispielsweise Beschlüsse über die Annahme gemeinsamer Instrumente, von Vertretern der zuständigen Behörden oder zentralen Meldestellen unter Einhaltung der Abstimmungsregeln des AEUV getroffen werden müssen, erfordern bestimmte andere Beschlüsse, wie Beschlüsse gegenüber einzelnen ausgewählten Verpflichteten oder einzelnen Behörden, ein kleineres Entscheidungsgremium, dessen Mitglieder angemessenen Regelungen bezüglich der Rechenschaftspflicht unterliegen sollten. Die Behörde sollte daher über einen Verwaltungsrat und ein Direktorium verfügen.