Art. 12 32014D0113
Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente (wie Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmenden) entweder im Register oder auf einer separaten Website, die vom Register aus verlinkt ist.
Ein Dokument kann auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung von der Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn durch seine Offenlegung öffentliche oder private Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 ). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden. verletzt würden.