Erwägungsgrund 3 32024D3086
Eine Änderung von Artikel 49 des ECV und Artikel 21 des Protokolls ist erforderlich, um einen neuen Verwahrer des ECV und des Protokolls zu benennen. Die Vertragsparteien des ECV (im Folgenden „Vertragsparteien“) haben sich nach Verhandlungen darauf geeinigt, eine solche Änderung in die modernisierte Fassung des ECV aufzunehmen, um das Sekretariat der Energiecharta (im Folgenden „Sekretariat“) als neuen Verwahrer zu benennen. Die Vertragsparteien haben auch vereinbart, das Protokoll in ähnlicher Weise zu ändern. Ferner haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, der Energiechartakonferenz eine neue Klarstellung zu Artikel 49 des ECV und zu Artikel 21 des Protokolls über die Aufgaben des Sekretariats als Verwahrer zur Billigung vorzulegen. Da nicht alle Vertragsparteien den modernisierten ECV nach dessen Annahme vorläufig anwenden werden, vereinbarten die Vertragsparteien, der Energiechartakonferenz zwei Beschlüsse zur Billigung vorzulegen, durch die das Sekretariat ab dem 2. Februar 2025 als vorläufiger Verwahrer benannt wird, bis die Änderungen des ECV und des Protokolls in Kraft treten.