Erwägungsgrund 5 32024D3086
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Akte – bezüglich des ECV in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2024 und bezüglich des Protokolls per Schriftwechsel, der am 6. November 2024 mit einer Frist bis zum 30. Januar 2025 eingeleitet wurde – beschließen. Die von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Akte werden für die Union verbindlich sein.