Erwägungsgrund 6 32024D3086
Es ist angezeigt, dass die Union ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen des ECV und des Protokolls sowie über die vorgeschlagenen Klarstellungen und Beschlüsse in der Energiechartakonferenz nicht ausübt. Es ist außerdem angezeigt, für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, den von den Mitgliedstaaten, die gemeinsam handelnde Vertragsparteien sind, zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Dieser Standpunkt gilt unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Dieser Standpunkt ergänzt den im Beschluss (EU) 2024/1644 des Rates festgelegten Standpunkt.