Erwägungsgrund 5 32024D3246
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens im Sinne seiner Ziele zu gewährleisten, sollte es den Güterkraftverkehrsunternehmern ermöglicht werden, wirksamere Kontrollgeräte zu verwenden als die im Rahmen des AETR vorgesehenen digitalen Fahrtenschreiber, da andernfalls die Durchsetzung durch die zuständigen Behörden im Ergebnis weniger wirksam sein könnte.