Erwägungsgrund 7 32024D3246
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens im Sinne seiner Ziele zu gewährleisten, sollte es daher gestattet sein, intelligente Fahrtenschreiber, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission entsprechen, in der Union und in der Ukraine in Fahrzeugen, die im Rahmen des Abkommens betrieben werden, zu verbauen und zu verwenden. Dies steht jedoch nicht der Möglichkeit entgegen, in Fahrzeugen, die im Rahmen des Abkommens betrieben werden, weiterhin digitale Fahrtenschreiber im Einklang mit dem AETR zu verwenden.