Erwägungsgrund 18 32024D0577
Unerwartete und außerordentliche Einnahmen, die unter diesen Beschluss fallen, müssen der Zentralbank Russlands nach den geltenden Vorschriften selbst nach Aufhebung des Transaktionsverbots nicht zur Verfügung gestellt werden. Somit stellen sie keine staatlichen Vermögenswerte dar. Aus diesem Grund sind die Vorschriften zum Schutz staatlicher Vermögenswerte nicht auf diese Einnahmen anwendbar.